(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der  Lehrerfortbildung
dürfen  einzelne  Vervielfältigungsstücke  von  Werken,  die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder
Tonträger  herstellen.  Das  gleiche  gilt für Heime der Jugendhilfe und die
staatlichen   Landesbildstellen   oder   vergleichbare   Einrichtungen    in
öffentlicher Trägerschaft.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.
Sie sind spätestens am Ende des auf  die  Übertragung  der  Schulfunksendung
folgenden  Schuljahrs  zu  löschen,  es  sei  denn,  daß  dem  Urheber  eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.


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