(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung
dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder
Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die
staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in
öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.
Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.
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